Eintragungsnachrichten
Verfasst: 01.12.2010, 12:35
Saarländisches OLG Beschluss vom 26.10.2010 - 5 W 214/10-82
GBO §§ 55, 15; ZPO § 172
Unentbehrlichkeit von Eintragungsnachrichten an die Berechtigten trotz Zusendung an den Notar.
1. Die Bekanntmachung einer Eintragung gem. § 55 GBO hat auch dann ebenfalls dem Antragsteller gegenüber zu erfolgen, wenn der Eintragungsantrag gem. § 15 GBO von einem Notar gestellt worden ist.
2. Der Berechtigte hat gegenüber dem Grundbuchamt ein eigenes Informationsinteresse; hieran ändert die Aufnahme des Notars in den Wortlaut des § 55 GBO durch das RegVBG nichts.
3. Eine ausschließliche Empfangszuständigkeit des Notars ist weder mit Praktikabilitätserwägungen zu rechtfertigen noch findet § 172 ZPO auf die Bekanntmachung gem. § 55 GBO Anwendung.
"Nach § 55 GBO soll jede Eintragung dem den Antrag einreichenden Notar, dem Antragsteller und dem eingetragenen Eigentümer sowie allen aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen bekannt gemacht werden, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder deren Recht durch sie betroffen wird, die Eintragung eines Eigentümers auch denen, für die eine Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Reallast oder ein Recht an einem solchen Recht im Grundbuch eingetragen ist.
Der eindeutige Wortlaut der Vorschrift sieht die Bekanntmachung an den den Antrag einreichenden Notar und an den Antragsteller - und die sonstigen Genannten - vor.
Eine ausschließliche Empfangszuständigkeit des bevollmächtigten Notars läßt sich auch weder mit "Erwägungen der Praktikabilität der Rechtspflege" rechtfertigen, noch folgt sie aus den "allgemeinen Vertretungsregeln".
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GBO §§ 55, 15; ZPO § 172
Unentbehrlichkeit von Eintragungsnachrichten an die Berechtigten trotz Zusendung an den Notar.
1. Die Bekanntmachung einer Eintragung gem. § 55 GBO hat auch dann ebenfalls dem Antragsteller gegenüber zu erfolgen, wenn der Eintragungsantrag gem. § 15 GBO von einem Notar gestellt worden ist.
2. Der Berechtigte hat gegenüber dem Grundbuchamt ein eigenes Informationsinteresse; hieran ändert die Aufnahme des Notars in den Wortlaut des § 55 GBO durch das RegVBG nichts.
3. Eine ausschließliche Empfangszuständigkeit des Notars ist weder mit Praktikabilitätserwägungen zu rechtfertigen noch findet § 172 ZPO auf die Bekanntmachung gem. § 55 GBO Anwendung.
"Nach § 55 GBO soll jede Eintragung dem den Antrag einreichenden Notar, dem Antragsteller und dem eingetragenen Eigentümer sowie allen aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen bekannt gemacht werden, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder deren Recht durch sie betroffen wird, die Eintragung eines Eigentümers auch denen, für die eine Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Reallast oder ein Recht an einem solchen Recht im Grundbuch eingetragen ist.
Der eindeutige Wortlaut der Vorschrift sieht die Bekanntmachung an den den Antrag einreichenden Notar und an den Antragsteller - und die sonstigen Genannten - vor.
Eine ausschließliche Empfangszuständigkeit des bevollmächtigten Notars läßt sich auch weder mit "Erwägungen der Praktikabilität der Rechtspflege" rechtfertigen, noch folgt sie aus den "allgemeinen Vertretungsregeln".
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