Umfang der einer Notarfachangestellten erteilten Vollmacht

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Katzenfisch
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#1

05.11.2010, 15:54

OLG Celle, Beschluss vom 03.11.2009 - 4 W 163/09 -
GBO § 29

Die einer Notarfachangestellten eingeräumte Vollmacht, für die Vertragsparteien "alle Erklärungen abzugeben und entgegen zu nehmen, die zur Durchführung dieses Vertrages erforderlich und/oder sinnvoll sind, insbesondere auch Grundbucheintragungen und Löschungen sowie Vertragsveränderung zu bewilligungen und zu beantragen§, umfasst nicht die Befugnis, die Löschung einer eingetragenen Belastung zu beantragen, wenn sich hierfür in der ursprünglichen Vertragsurkunde kein Wille der Urkundsparteien feststellen läßt.

In der Urkunde heißt es wörtlich: Die in Abtlg. II und III des Grundbuchs eingetragenen Rechte werden von dem Übernehmer übernommen, ebenso die den Rechten zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verpflichtungen. Die Erschienenen beantragen die Löschung der Rechte in Abtlg. III Nr. 1 und 3.

Der beurkundende Notar übersandte dem Grundbuchamt den Antrag der Notarfachangestellten auf Löschung des Rechts Abtlg. III Nr. 4.

Das Grundbuchamt beanstandete daraufhin, dass die der Notarfachangestellten erteilte Vollmacht die beantragte Löschung der Grundschuld nicht erfasse.

Daraufhin hat der Notar eine Ausfertigung der Änderungsurkunde vorgelegt, mit der die Notarfachangestellte unter Bezugnahme auf die mit Vertrag erteilte Vollmacht den letzten Absatz des § 3 des Vertrages dahingehend änderte, dass nur die in Abtlg. II eingetragenen Rechte nebst die den Rechten zugrundeliegenden schuldrechtlichen Verpflichtungen übernommen und die Löschung der Rechte Abtlg. Nr. 1,3 und 4 beantragt werde.

Das AG hat dem Notar mitgeteilt, dass es die Löschung des Rechts III/4 nicht vornehmen werde, da dies von den Erklärungen der Urkundsparteien zum Zeitpunkt der Beurkundung nicht gedeckt sei. Das LG hat die hiergegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt die Eigentümerin ihre Auffassung, der von der Notarfachangestellten gestellte Löschungsantrag sei von der ursprünglichen Vollmacht umfasst, weiter.

Die weitere Beschwerde ist unbegründet.
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