Maßgeblicher Zeitpunkt für Verwaltereigenschaft
Verfasst: 18.10.2010, 15:38
bei Zustimmung nach § 12 WEG
OLG Hamm, Beschluss vom 12.05.2010 - I-15 W 139/10 -
1) Eine nach § 12 WEG erforderliche Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung des Wohnungseigentums ist nur dann für die Eintragung des Eigentumswechsels ausreichend, wenn seine Verwalterbestellung jedenfalls bis zu dem nach § 878 BGB maßgeblichen Zeitpunkt fortbesteht (wie OLG Celle NZM 2005, 260).
2) Ist der Zeitraum der Verwalterbestellung vor dem Eingang des Eintragungsantrags bei dem Grundbuchamt abgelaufen, muss entweder die Verlängerung der Verwalterbestellung oder die Zustimmung des neu bestellten Verwalters nachgewiesen werden.
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Grundlage für diesen Beschluss ist die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes.
Die Beurkundung des Vertrages erfolgte am 19.11.2009, Verwalter stimmte am 30.11.2009 zu. Verwalterbestellung endete am 31.12.2009. Der Antrag auf Eigentumsumschreibung ging am 04.01.2010 beim Grundbuchamt ein.
Nach Ansicht de OLG Hamm ist die Verwalterzustimmung deshalb wirkungslos geworden, weil die Anträge erst am 05.01.2010 dem Grundbuchamt vorgelegt worden sind und der Verwalter zu diesem Zeitpunkt nicht mehr berechtigt war, eine Zustimmungserklärung nach § 12 WEG abzugeben. Der Senat sieht im übrigen keine Veranlassung, wegen der möglicherweise auftretenden Schwierigkeiten bei einem Verwalterwechsel zwischen Abgabe der Zustimmung und Eingang des Eintragungsantrages beim Grundbuchamt von den aufgezeigten gefestigten Grundsätzen der Rechtsprechung abzuweichen. Denn Etwaige Probleme können aufgefangen werden.
In tatsächlicher Hinsicht hat m.E. das OLG Hamm übersehen, dass sich die Wirksamkeit einer Verwalterzustimmung ausschließlich nach §§ 182 ff. BGB richtet.
OLG Hamm, Beschluss vom 12.05.2010 - I-15 W 139/10 -
1) Eine nach § 12 WEG erforderliche Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung des Wohnungseigentums ist nur dann für die Eintragung des Eigentumswechsels ausreichend, wenn seine Verwalterbestellung jedenfalls bis zu dem nach § 878 BGB maßgeblichen Zeitpunkt fortbesteht (wie OLG Celle NZM 2005, 260).
2) Ist der Zeitraum der Verwalterbestellung vor dem Eingang des Eintragungsantrags bei dem Grundbuchamt abgelaufen, muss entweder die Verlängerung der Verwalterbestellung oder die Zustimmung des neu bestellten Verwalters nachgewiesen werden.
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Grundlage für diesen Beschluss ist die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes.
Die Beurkundung des Vertrages erfolgte am 19.11.2009, Verwalter stimmte am 30.11.2009 zu. Verwalterbestellung endete am 31.12.2009. Der Antrag auf Eigentumsumschreibung ging am 04.01.2010 beim Grundbuchamt ein.
Nach Ansicht de OLG Hamm ist die Verwalterzustimmung deshalb wirkungslos geworden, weil die Anträge erst am 05.01.2010 dem Grundbuchamt vorgelegt worden sind und der Verwalter zu diesem Zeitpunkt nicht mehr berechtigt war, eine Zustimmungserklärung nach § 12 WEG abzugeben. Der Senat sieht im übrigen keine Veranlassung, wegen der möglicherweise auftretenden Schwierigkeiten bei einem Verwalterwechsel zwischen Abgabe der Zustimmung und Eingang des Eintragungsantrages beim Grundbuchamt von den aufgezeigten gefestigten Grundsätzen der Rechtsprechung abzuweichen. Denn Etwaige Probleme können aufgefangen werden.
In tatsächlicher Hinsicht hat m.E. das OLG Hamm übersehen, dass sich die Wirksamkeit einer Verwalterzustimmung ausschließlich nach §§ 182 ff. BGB richtet.