Maßgeblicher Zeitpunkt für Verwaltereigenschaft

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Katzenfisch
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#1

18.10.2010, 15:38

bei Zustimmung nach § 12 WEG

OLG Hamm, Beschluss vom 12.05.2010 - I-15 W 139/10 -

1) Eine nach § 12 WEG erforderliche Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung des Wohnungseigentums ist nur dann für die Eintragung des Eigentumswechsels ausreichend, wenn seine Verwalterbestellung jedenfalls bis zu dem nach § 878 BGB maßgeblichen Zeitpunkt fortbesteht (wie OLG Celle NZM 2005, 260).

2) Ist der Zeitraum der Verwalterbestellung vor dem Eingang des Eintragungsantrags bei dem Grundbuchamt abgelaufen, muss entweder die Verlängerung der Verwalterbestellung oder die Zustimmung des neu bestellten Verwalters nachgewiesen werden.

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Grundlage für diesen Beschluss ist die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes.

Die Beurkundung des Vertrages erfolgte am 19.11.2009, Verwalter stimmte am 30.11.2009 zu. Verwalterbestellung endete am 31.12.2009. Der Antrag auf Eigentumsumschreibung ging am 04.01.2010 beim Grundbuchamt ein.

Nach Ansicht de OLG Hamm ist die Verwalterzustimmung deshalb wirkungslos geworden, weil die Anträge erst am 05.01.2010 dem Grundbuchamt vorgelegt worden sind und der Verwalter zu diesem Zeitpunkt nicht mehr berechtigt war, eine Zustimmungserklärung nach § 12 WEG abzugeben. Der Senat sieht im übrigen keine Veranlassung, wegen der möglicherweise auftretenden Schwierigkeiten bei einem Verwalterwechsel zwischen Abgabe der Zustimmung und Eingang des Eintragungsantrages beim Grundbuchamt von den aufgezeigten gefestigten Grundsätzen der Rechtsprechung abzuweichen. Denn Etwaige Probleme können aufgefangen werden.

In tatsächlicher Hinsicht hat m.E. das OLG Hamm übersehen, dass sich die Wirksamkeit einer Verwalterzustimmung ausschließlich nach §§ 182 ff. BGB richtet.
Jupp03/11

#2

27.01.2012, 17:20

Gericht: OLG München 34. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 27.06.2011
Aktenzeichen: 34 Wx 135/11
Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 183 BGB, § 878 BGB, § 12 WoEigG

Leitsatz

Die Zustimmung des Verwalters nach § 12 WEG ist wirksam und nicht mehr widerruflich, sobald sie gegenüber den Vertragsparteien oder dem mit dem Vollzug beauftragten Notar erklärt und der schuldrechtliche Vertrag abgeschlossen ist. Entfällt die Zustimmungsberechtigung - etwa durch Verwalterwechsel -, bevor der Umschreibungsantrag gestellt worden ist, bleibt hiervon die fortdauernde Wirksamkeit der im Zeitpunkt der Abgabe wirksamen Erklärung unberührt (Anschluss an OLG Düsseldorf vom 11. Mai 2011, I-3 Wx 70/11, WuM 2011, 380; a.A. OLG Hamm NJW-RR 2010, 1524).


Gericht: OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 11.05.2011
Aktenzeichen: I-3 Wx 70/11, 3 Wx 70/11
Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 12 Abs 1 WoEigG, § 12 Abs 3 S 1 WoEigG, § 78 Abs 2 S 1 GBO, § 137 S 1 BGB



Veräußerung von Wohnungseigentum: Wirksamkeit der erforderlichen Zustimmung des WEG-Verwaltersl vor Eigentumsumschreibung im Grundbuch

Leitsatz

1. Ist als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten (hier: des WEG-Verwalters) bedarf, so stellt dies keine Verfügungsbeschränkung als Ausnahme von § 137 Satz 1 BGB dar (entgegen OLG Hamm, 12. Mai 2010, 15 W 139/10, NJW-RR 2010, 1524), sondern eine Beschränkung des Rechtsinhalts des Wohnungseigentums (Rn.9).
2. Ist der schuldrechtliche Vertrag bereits geschlossen worden, so ist die alsdann erklärte Zustimmung endgültig wirksam und nicht mehr widerruflich, sobald sie von dem im Zeitpunkt der Erklärung Zustimmungsberechtigten gegenüber den Vertragsparteien oder dem mit dem Vollzug beauftragten Notar erklärt worden ist; ob die Berechtigung des Zustimmenden noch im Zeitpunkt der Stellung des Umschreibungsantrages vorliegt oder bereits entfallen ist (hier: mit Blick auf das Ende der Verwalterbestellung), ist nicht von Belang (Rn.13).
3. Liegen die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 Satz 1 GBO vor, so ist die Rechtsbeschwerde gleichwohl nicht zuzulassen, wenn dieses Rechtsmittel (hier wegen fehlender Beschwerdeberechtigung) nicht in zulässiger Weise eingelegt werden kann (Rn.17).
Martin Filzek
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#3

28.01.2012, 19:05

Im soeben erschienene Heft 1/2012 DNotZ ist zu diesem Thema ein interessanter Aufsatz von Notar Dr. Kreuzer aus München erschienen: DNotZ 2012, 11.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Jupp03/11

#4

26.11.2012, 19:10

Gericht: BGH 5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 11.10.2012
Aktenzeichen: V ZB 2/12
Dokumenttyp: Beschluss
Quelle:
Normen: § 12 Abs 1 WoEigG, § 12 Abs 3 WoEigG, § 878 BGB, § 29 Abs 1 GBO

Leitsatz
1. Die Zustimmung des Verwalters zu der Veräußerung von Wohnungseigentum nach § 12 Abs. 1, 3 WEG bleibt auch dann wirksam, wenn die Bestellung des Verwalters vor dem in § 878 BGB genannten Zeitpunkt endet.

2. Im Grundbuchverfahren ist grundsätzlich nicht zu prüfen, ob der Verwalter, dessen Zustimmung zur Veräußerung nach § 12 WEG in der Form des § 29 Abs. 1 GBO dem Grundbuchamt vorliegt, auch noch in dem Zeitpunkt zum Verwalter bestellt war, in dem der Umschreibungsantrag eingereicht worden ist.

Fundstellen
NSW WEG § 12 (BGH-intern)
NSW BGB § 878 (BGH-intern)
NSW GBO § 29 (BGH-intern)
Verfahrensgang
vorgehend OLG Frankfurt, 13. Dezember 2011, Az: 20 W 321/11
vorgehend AG Bensheim, 8. Juli 2011, Az: LO-9608-13
vorgehend AG Bensheim, 7. April 2011, Az: LO-9608-13
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