Nachweis Verwaltereigenschaft
Verfasst: 03.08.2010, 13:38
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.02.2010 - I-3 WX 263/09 -
zu GBO § 18, WEG §§ 24 VI, 26 III; BGB § 129 Satz 1.
1) Eine Zwischenverfügung (hier betreffend das Erfordernis von Unterschriften für den Verwalternachweis) ist wegen Perplexität aufzuheben, wenn ihr auch bei Ausschöpfung aller Interpretationsmöglichkeiten ein nachvollziehbarer Inhalt nicht entnommen werden kann.
2) Die zum Nachweis der Verwaltereigenschaft gem. § 24 III WEG vorzulegende Niederschrift über den Bestellungsbeschluss muss öffentlich zu beglaubigende Unterschriften der in § 24 VI WEG genannten Personen enthalten, wobei es i m Allgemeinen genügt, dass eine in Doppelfuktion tätige Person nur einmal unterschreibt.
3) Unterschreibt ein anwesender Eigentümer in seiner Funktion als Beirat ("A.B. . Beirat"), so liegt hierin nicht zugleich die erforderliche Unterschrift eines Wohnungseigentümers.
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Mit anderen Worten: Auch dann, wenn ein Beirat bestellt ist, reichen in der Regel 2 Unterschriften unter dem Protokoll. Es muss allerdings ersichtlich sein, dass Doppelfunktion oder Personalunion vorliegt.
z.B. Max Müller (Versammlungsleiter) Willi Osterhase (Miteigentümer und Beirat)
zu GBO § 18, WEG §§ 24 VI, 26 III; BGB § 129 Satz 1.
1) Eine Zwischenverfügung (hier betreffend das Erfordernis von Unterschriften für den Verwalternachweis) ist wegen Perplexität aufzuheben, wenn ihr auch bei Ausschöpfung aller Interpretationsmöglichkeiten ein nachvollziehbarer Inhalt nicht entnommen werden kann.
2) Die zum Nachweis der Verwaltereigenschaft gem. § 24 III WEG vorzulegende Niederschrift über den Bestellungsbeschluss muss öffentlich zu beglaubigende Unterschriften der in § 24 VI WEG genannten Personen enthalten, wobei es i m Allgemeinen genügt, dass eine in Doppelfuktion tätige Person nur einmal unterschreibt.
3) Unterschreibt ein anwesender Eigentümer in seiner Funktion als Beirat ("A.B. . Beirat"), so liegt hierin nicht zugleich die erforderliche Unterschrift eines Wohnungseigentümers.
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Mit anderen Worten: Auch dann, wenn ein Beirat bestellt ist, reichen in der Regel 2 Unterschriften unter dem Protokoll. Es muss allerdings ersichtlich sein, dass Doppelfunktion oder Personalunion vorliegt.
z.B. Max Müller (Versammlungsleiter) Willi Osterhase (Miteigentümer und Beirat)