Gebühren bei Geschäftsunfähigkeit

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Mrs. Ratlos
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#1

30.12.2023, 17:14

Liebe Forumsgemeine,

ich frage hier für eine Freundin:

Klage der Mutter (unter starker Mitwirkung bzw. Initiierung der Schwester) auf Herausgabe früher zum Zwecke der sicheren Verfahrung mitgenommenen Bargeldes. Beide Töchter hatten bis vor ca. 6 Monaten Vorsorgevollmacht. Gegenanwalt teilte zu Beginn des Verfahrens mit, dass Mutter die auf die Freundin lautende Vollmacht widerrufen würde und nur noch die Schwester bevollmächtigt sei, bzw. sie eine neue Vollmacht auf die Schwester vorgelegt haben.
Im Laufe des schuldrechtlichen Verfahrens (Antrag auf Betreuung läuft parallel, Begutachtung bereits erfolgt, Ergebnis noch unbekannt, Termin zur Anhörung der Betroffenen im Januar) stellt sich ggf. heraus, dass Gegner geschäfts- und prozessunfähig ist. Wer trägt die Kosten der Anwälte im Falle der Geschäftsunfähigkeit? Kann der Gegenanwalt die Zahlung der Kosten von der Mutter verlangen, kann er sie sich über die Schwester holen oder (im Falle die erste Vollmacht wäre noch gültig, weil Mutter zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits geschäftsunfähig) von beiden Töchtern? Wie sieht es mit den eigenen Anwaltskosten, also der des verteidigenden Anwalts meiner Freundin aus?
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paralegal6
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#2

30.12.2023, 18:25

Das ist ja schon arg Rechtsberatung aber wenn Geschäftsunfähigkeit besteht wird ja ein Betreuer bestellt. Mehr dürfen wir hier nicht sagen, da das ja hier keinen Bezug zu deiner Arbeit hat
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Mrs. Ratlos
Foren-Praktikant(in)
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#3

30.12.2023, 18:35

Mich interessiert ja nur, ob die Anwälte bei Geschäftsunfähigkeit der Klägerin Anspruch auf die Gebürenforderungen hätten. Die Klage/Prozessbevollmächtigung wäre doch dann nichtig oder? Prozessvollmacht hat die Mutter unterschrieben, nicht die bevollmächtigte Schwester...
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Adora Belle
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#4

31.12.2023, 10:26

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