Auslagen für unterbevollmächtigten Terminsvertreter
Verfasst: 02.07.2023, 17:55
AG Frankfurt macht den Anfang zum Thema Pauschalgebühr für Terminsvertreter als Auslagen ! Es laufen diesbezüglich Verfahren beim BGH:
1. Unterbevollmächtigter Terminsvertreter, Erstattungsfähigkeit der Kosten
Gericht / Entscheidungsdatum: AG Frankfurt am Main, Beschl. v. 28.02.2023 – 30 C 731/22 (68)
Eigener Leitsatz:
Zu den zu erstattenden Kosten können auch die Kosten für einen Unterbevollmächtigten gerechnet werden, jedenfalls dann, wenn dies im Vorfeld mit dem Mandanten abgestimmt ist und dieser dadurch der Delegation der eigentlich höchstpersönlich vorzunehmenden Terminvertretung zugestimmt hat.
2. Unterbevollmächtigter Terminsvertreter, Erstattungsfähigkeit der Auslagen
Gericht / Entscheidungsdatum: AG Frankfurt am Main, Beschl. 06.03.2023 – 30 C 225/22 (32)
Eigener Leitsatz:
Zu den zu erstattenden Auslagen können auch die Auslagen für einen Unterbevollmächtigten gerechnet werden, jedenfalls dann, wenn dies im Vorfeld mit dem Mandanten abgestimmt ist und dieser dadurch der Delegation der eigentlich höchstpersönlich vorzunehmenden Terminvertretung zugestimmt hat.
Die Vergütung des Terminvertreters ist Teil der notwendigen Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 S., Abs. 2 S. 1 ZPO.
Die streitigen Kosten sind als Auslagen nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG in Verbindung mit den §§ 675, 670 BGB nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO erstattungsfähig. Es handelt sich um Auslagen, die der Klägervertreter den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
1. Unterbevollmächtigter Terminsvertreter, Erstattungsfähigkeit der Kosten
Gericht / Entscheidungsdatum: AG Frankfurt am Main, Beschl. v. 28.02.2023 – 30 C 731/22 (68)
Eigener Leitsatz:
Zu den zu erstattenden Kosten können auch die Kosten für einen Unterbevollmächtigten gerechnet werden, jedenfalls dann, wenn dies im Vorfeld mit dem Mandanten abgestimmt ist und dieser dadurch der Delegation der eigentlich höchstpersönlich vorzunehmenden Terminvertretung zugestimmt hat.
2. Unterbevollmächtigter Terminsvertreter, Erstattungsfähigkeit der Auslagen
Gericht / Entscheidungsdatum: AG Frankfurt am Main, Beschl. 06.03.2023 – 30 C 225/22 (32)
Eigener Leitsatz:
Zu den zu erstattenden Auslagen können auch die Auslagen für einen Unterbevollmächtigten gerechnet werden, jedenfalls dann, wenn dies im Vorfeld mit dem Mandanten abgestimmt ist und dieser dadurch der Delegation der eigentlich höchstpersönlich vorzunehmenden Terminvertretung zugestimmt hat.
Die Vergütung des Terminvertreters ist Teil der notwendigen Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 S., Abs. 2 S. 1 ZPO.
Die streitigen Kosten sind als Auslagen nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG in Verbindung mit den §§ 675, 670 BGB nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO erstattungsfähig. Es handelt sich um Auslagen, die der Klägervertreter den Umständen nach für erforderlich halten durfte.