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Vorläufige Entscheidungen können nicht angefochten werden

Verfasst: 09.02.2023, 09:21
von Oliverreinhardt2
§ 32 Abs. 2 RVG eröffnet dem Rechtsanwalt nicht die Möglichkeit, einen vom Gericht nur vorläufig festgesetzten Streitwert - erst recht nicht eine Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts - mit der Beschwerde anzufechten.

Der Rechtsanwalt kann nach § 32 Abs. 2 RVG aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Das gilt auch für Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist. Dabei ist zu beachten, dass Antrag und Rechtsmittel bei einem Rechtsanwalt voraussetzen, dass der Streitwert überhaupt oder höher festgesetzt wird. Dagegen hat der Mandant ein Rechtsschutzbedürfnis nur für die Festsetzung als solches oder die Absenkung.
Grundsätzlich sind die Verfahren zum Streitwert gerichtsgebührenfrei. Es werden auch keine Kosten erstattet. Diese gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gilt aber nur für statthafte Verfahren (BGH NJW 14, 1597), sodass bei der Anfechtung der vorläufigen Streitwertfestsetzung für den Anwalt persönlich Kosten anfallen können.

Oberlandesgericht Braunschweig: Urteil vom 13.06.2022 – 4 W 16/22
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