Auslagen im Sinne von Vorbemerkung § 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG

In dieser Kategorie kannst du Rechtsprechung zu Gebührenrecht / Kostenrecht im RA-Bereich selbst eintragen und auch suchen.
Antworten
legalspecialist
Foreno-Inventar
Beiträge: 2101
Registriert: 03.08.2022, 00:17
Beruf: Manchmal Rechtsfachwirt
Software: RA-Micro
Wohnort: Kanzleietage 2. OG, 3. Tür links

#1

31.01.2023, 13:54

OLG Dresden, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 7. November 2022, Az.: 12 W 561/22

Leitsatz:
Beauftragt der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen einen Terminsvertreter zur
Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung handelt es sich bei den dadurch dem
Prozessbevollmächtigten entstehenden Kosten in Form der Vergütung des Terminsvertreters
nicht um Auslagen im Sinne von Vorbemerkung § 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG. Derartige Kosten
sind selbst dann, wenn der Mandant dem Prozessbevollmächtigten diese Kosten ersetzt, im
Kostenfestsetzungsverfahren nicht gegen den Prozessgegner festzusetzen.
Gruß
Oli

Ich unterstütze Fellnasen - jede Unterstützung ist kostbar
First Step for a Better Life
Auch auf Facebook
Antworten