OLG Dresden, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 7. November 2022, Az.: 12 W 561/22
Leitsatz:
Beauftragt der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen einen Terminsvertreter zur
Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung handelt es sich bei den dadurch dem
Prozessbevollmächtigten entstehenden Kosten in Form der Vergütung des Terminsvertreters
nicht um Auslagen im Sinne von Vorbemerkung § 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG. Derartige Kosten
sind selbst dann, wenn der Mandant dem Prozessbevollmächtigten diese Kosten ersetzt, im
Kostenfestsetzungsverfahren nicht gegen den Prozessgegner festzusetzen.
Auslagen im Sinne von Vorbemerkung § 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG
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