Anrechnung nach § 15a RVG
Verfasst: 30.12.2020, 09:35
Guten Morgen, ich habe folgende Frage:
§ 15 a RVG Absatz 2:
(2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden."
Wie ist "in demselben Verfahren" auszulegen, ich finde dazu im Netz nichts ergiebiges und wir haben keinen einschlägigen Kommentar.
Vielen Dank!
§ 15 a RVG Absatz 2:
(2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden."
Wie ist "in demselben Verfahren" auszulegen, ich finde dazu im Netz nichts ergiebiges und wir haben keinen einschlägigen Kommentar.
Vielen Dank!