Anrechnung nach § 15a RVG

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AzubineNRW
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#1

30.12.2020, 09:35

Guten Morgen, ich habe folgende Frage:


§ 15 a RVG Absatz 2:

(2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden."

Wie ist "in demselben Verfahren" auszulegen, ich finde dazu im Netz nichts ergiebiges und wir haben keinen einschlägigen Kommentar.

Vielen Dank!
Husky98
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#2

30.12.2020, 10:26

Ich verstehe Dein Problem noch nicht. Gibt es zu Deiner Frage einen konkreten Fall? Dann wäre es hilfreich, den zu schildern.
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Pitt
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#3

30.12.2020, 11:19

"in demselben Verfahren" bedeutet in dem Verfahren, in dem der sich auf die Anrechnung Berufende diesen Anspruch auf Anrechnung geltend macht. Klassiker ist z. B. ein Klageverfahren, in dem sich die unterlegene Partei im Kostenfestsetzungsverfahren auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr beruft. Dann kommt es darauf an, ob der Kläger eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr in voller Höhe als Nebenforderung in seinen Klageanträgen geltend gemacht hat und ob darüber entschieden worden ist. Wurde die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr durch Urteil oder Vergleich in voller Höhe tituliert, dann ist die Anrechnung gem. Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG im Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend zu berücksichtigen. Wenn der Kläger allerdings die Geschäftsgebühr nicht oder nur in Höhe des nicht anrechenbaren Teils eingeklagt hat, ist keine Anrechnung vorzunehmen.
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