Gebühren bei Verweisung an ein niedrigeres Gericht

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NORTHERN DINO
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...ist hier unabkömmlich !
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#1

03.01.2020, 16:09

1. Wird eine Sache im Rechtsmittelverfahren an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen oder abgegeben, so ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht gem. § 20 S. 2 RVG auch gegenüber dem Verfahren des zuerst angerufenen Gerichts eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 II RVG . Eine Anrechnung der Gebühren findet nicht statt.

2. Die Vorschrift des § 20 S. 2 RVG gilt unabhängig davon, ob das ursprünglich angerufene erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit bejaht oder verneint hat.

BGH, Beschl. v. 20.11.2019 – XII ZB 63/19
~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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