Sonderfall beim MV

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NORTHERN DINO
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#1

20.12.2019, 07:52

Mahnverfahren - Zur Kostenhaftung eines Antragsgegners, der den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gem. § 696 I 1 ZPO stellt: Kostenhaftung für die Verfahrensmehrkosten (Nr. 1210 KV GKG) besteht nach § 22 I 1 GKG. Das Streitverfahren ist gegenüber dem Mahnverfahren kostenrechtlich ein neuer Rechtszug.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.07.2019 - 18 W 107/19

NJOZ 2019, 1665
~ Grüßle ~
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