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Keine mat.-rechtlichen Einwände im KFV möglich

Verfasst: 06.08.2019, 18:34
von 13
05.08.2019
Keine materiell-rechtlichen Einwendungen im KFB-Verfahren

Das Gericht erlässt einen KFB, in dem es die volle 1,3-VG gem. Nr. 3100 VV RVG festgesetzt hat. Der Erstattungspflichtige legt Rechtsbehelf ein mit der Begründung, dass er bereits die vorgerichtlichen RA-Kosten (Nr. 2300 VV RVG; § 15a II RVG) der Klägerseite bezahlt hat und legt einen Nachweis dazu vor. Muss das Kostenfestsetzungsorgan prüfen, ob das tatsächlich zutrifft?

Nein.
Das KFV hat nur den Zweck, die KGE der Höhe nach zu beziffern. Deshalb sind materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Erstattungsanspruch grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Für sie steht nur der Weg über § 775 Nr. 4 + 5 ZPO oder die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO offen (BGH, NJW 2007, 1213).

MERKE
Hiervon wird allerdings aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen einer Einwendung feststehen und zwischen den Parteien unstreitig sind (BGH NJW 2007, 1213; OLG Brandenburg, JurBüro 2019, 309).

RVG prof. 2019, 145 | ID 46035615