neuer Rechtsschutzfall für Kautionsabrechnung?

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Bini Pi
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#1

12.02.2019, 10:56

Hallo,

kennt jemand Urteil oder Beispiele von Enscheidungen, worin die Abwicklung des MIetverhältnis im Zusammenhang steht mit der anschließenden Kautionsabwicklung?

Die RSV hat Deckungszusage gegeben bezüglich einer Nebenkostenabrechnung, wir haben um ERweiterung gebeten betreffend des Kautionsrückzahlungsanspruchs nach Beendigung des MIetverhältnisses.

Aus unserer Sicht resultiert der Kautionsrückzahlungsanspruch aus dem Mietvertrag und hängt somit unmittelbar zusammen.

RSV ist auch gekündigt und diese argumentiert mit Nachvertraglichkeit, da der Auszug aus der Mietwohnung 10 Monate nach Beendigung des Rechtsschutzvertrages erfolgte.

Ich dachte, zur Mietsache gehört die Einleistung einer Kaution, und die wird am Ende des Mietverhältnisses im besten Fall ausgezahlt. Hier wurde über diese Kaution weder abgerechnet, noch irgendwie Rechnung gelegt, so dass jetzt eine Klage angedacht war, aber die RSV lehnt (nach Beendigung des Vertrages) die Deckungsschutzzusage ab.

Sache liegt schon beim Ombudsmann, aber die Vorlage von entsprechenden Urteilen oder Entscheidungen wäre schon hilfreich.

:panik

Grüße aus Moers.
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Anahid
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#2

12.02.2019, 11:30

Was haben denn die Nebenkosten mit der Kaution zu tun? Selbstverständlich sind das zwei verschiedene Sachen. Das ist ja wie Scheidung und Kindesunterhalt....hat auch nichts miteinander zu tun. Von einem Vorgang könnte man nur dann reden, wenn hier die Beendigung des Mietverhältnisses Euer Auftrag gewesen wäre. Aber dazu trägst Du nichts vor. Nur weil Grundlage ein und derselbe Mietvertrag ist, ist das noch lange nicht eine Angelegenheit. Für die RSV kommt es immer darauf an, wann der Anspruch entstanden ist, um zu prüfen, ob sie eintrittspflichtig ist.

Bei der Nebenkostenabrechnung ist diese in der Regel nach Ablauf eines Abrechnungsjahres zu erstellen (z.B. für das Jahr 2018 bis spätestens zum 31.12.2019). Der Anspruch auf eine Rückerstattung besteht allerdings bereits mit Ablauf des Abrechnungsjahres (bei dem obigen Beispiel also zum 31.12.2018). Der Mietvertrag ist nur die Grundlage für das Bestehen überhaupt eines Anspruchs, aber der Anspruch besteht erst mit dem Ablauf des Abrechnungsjahres, sodass der Mietvertrag z.B. in 2012 geschlossen worden sein kann; der Anspruch auf Nebenkostenabrechnung aber erst zum 31.12.2018 entsteht und daher ist dann die Frage, ob die Versicherung zum 31.12.2018 bestand oder nicht. Ob die 2012 bestanden hat, ist hier vollkommen unerheblich und genau so verhält sich das auch mit dem Kautionsanspruch. Die Rückzahlung einer Kaution entsteht erst mit der Beendigung des Mietverhältnisses (und nicht schon mit dem Beginn). Wenn Eure Mandanten vorher die RSV gekündigt haben und somit zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses keine RSV mehr bestand, dann ist das deren Pech. :ka
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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