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Einstw. Vfg.: KGE wirkungslos bei rechtzeitiger Antragsrücknahme

Verfasst: 17.12.2018, 07:28
von 13

LS
1. Eine KGE, durch welche dem Antragsteller eines einstweiligen Verfügungsverfahrens dessen Kosten auferlegt werden, wird gem. § 269 III 1 Hs. 2 ZPO kraft Gesetzes wirkungslos, wenn innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist die Rücknahme des Antrags erklärt wird.

2. Für die Kostenfestsetzung geeigneter Titel i.S.d. § 103 I ZPO ist in diesem Fall nicht die vor der Antragsrücknahme getroffene KGE, sondern ein gem. § 269 IV 1 ZPO auf Antrag des Antragsgegners zu erlassender Kostenbeschluss.

3. Ein auf der Grundlage der wirkungslosen KGE ergangener KFB entfaltet wegen des Akzessorietätsgrundsatzes ebenfalls keine Rechtswirkungen.

4. Die Kostenerstattungspflicht weiterer Antragsteller, die den Antrag nicht zurückgenommen haben, wird durch die (Teil-)Unwirksamkeit der KGE und des KFB nicht berührt.

OLG Saarbrücken. Beschl. v. 29.03.2018 – 9 W 3/18

MDR 2018, 1151 = NJW-RR 2018, 1468 = juris