Keine Parkgebühren am Ort des Kanzleisitzes
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Mit der Frage, ob auch Parkgebühren zu erstatten sind, wenn der Anwalt am Ort des Kanzleisitzes einen Gerichtstermin wahrnimmt, hat sich das OLG Düsseldorf im Beschl. v. 29.10.2018 - 2 Ws 531/18 befasst. Nach dem OLG Düsseldorf gehören Parkgebühren zu den sonstigen Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise i.S.v. VV 7006 RVG. Dieser auf Geschäftsreisen beschränkte Auslagentatbestand regele die Erstattung von Parkgebühren abschließend. Liege das Reiseziel innerhalb der Gemeinde, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des RA befindet, würden Parkgebühren wie Fahrtkosten selbst als allgemeine Geschäftskosten mit den VG und TG abgegolten.
beck-blog v. 12.11.2018
~ Grüßle ~
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