KG: Keine gestaffelte Streitwertfestsetzung

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skugga
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#1

04.11.2018, 13:41

Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
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#2

04.11.2018, 16:30

Soweit ich das erkennen kann, widerspricht die Entscheidung des KG Berlin jeglicher gängigen Praxis und ist m.E. daher mit Vorsicht zu genießen. Die Festsetzungsorgane sind an die Vorgaben des Spruchkörpers gebunden, insoweit kommt es auf den jeweiligen Spruchkörper an, ob er sich dieser Meinung anschließt. Mir selbst ist diese Rechtsansicht weder bekannt noch halte ich sie für logisch und überzeugend. Insoweit wird es letztlich auf eine höchstrichterliche Entscheidung ankommen. Ausfechten müssen das jeweils die Parteivertreter mit dem Entscheidungsorgan.
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Adora Belle
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#3

05.11.2018, 10:18

Kannte ich nicht, danke dafür. Einzige Konsequenz, die mir einfällt - der eine oder andere RA könnte es "übersehen", einen Antrag nach §33 zu stellen. Und seine Hände in Unschuld waschen - "was soll ich machen, hat das Gericht so festgesetzt". Wobei die Fälle nun auch überschaubar bleiben dürften, in denen das eine Rolle spielt. Kann ja eigentlich nur passieren, wenn ein Teil vorab ohne TG erledigt wird.
Feldhamster
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#4

22.11.2018, 09:09

NJW-Spezial 2018, 701

LG Mainz, Beschluss vom 04.10.2018, 1 O 264/16 = BeckRS 2018, 24803

Eine Festsetzung des Streitwerts nach Zeitabschnitten ist unzulässig. Es ist vielmehr ein einheitlicher Streitwert für das gesamte Verfahren festzusetzen. Soweit sich Anwaltsgebühren nach abweichenden Werten berechnen, ist insoweit eine Festsetzung von Amts wegen ebenfalls nicht zulässig. Eine solche Festsetzung ist dem gesonderten Verfahren nach § 33 RVG vorbehalten.
CeNedra
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#5

22.11.2018, 16:32

Das ist lustig. Kannte ich bisher auch noch nicht. Machen somit alle Gerichte seit Jahren falsch. Na, ob sich das durchsetzt? Danke für die Info!
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#6

22.11.2018, 17:46

Das könnte durchaus sein. Die Entscheidung des KG Berlin scheint in sich logisch und das Gericht hat zutreffend ebenfalls festgestellt, dass die Vorschrift des § 33 RVG bei Gerichten und RAen vielfach unbekannt ist. :pfeif 276
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#7

22.11.2018, 21:33

13 hat geschrieben:
22.11.2018, 17:46
Das könnte durchaus sein. Die Entscheidung des KG Berlin scheint in sich logisch und das Gericht hat zutreffend ebenfalls festgestellt, dass die Vorschrift des § 33 RVG bei Gerichten und RAen vielfach unbekannt ist. :pfeif 276
Öhem... weiter oben hieß es bei Dir noch:

"Mir selbst ist diese Rechtsansicht weder bekannt noch halte ich sie für logisch und überzeugend."
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
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#8

22.11.2018, 21:51

Da kannste mal sehen - so kann´s kommen. Als ich den ersten Beitrag schrieb, hatte ich die Entscheidung des KG Berlin noch nicht gelesen und konnte auch - wie so viele (s. z.B. auch die Meinung des Vorderrichters beim LG Berlin) - mit dem § 33 RVG nix anfangen. Das KG Berlin hat sich in der Begründung sehr um Erklärung bemüht. Daher auch mein Statement, dass diese Entscheidung in sich logisch ist. Ob sich die Rechtsansicht durchsetzt, ist eine ganz andere Baustelle.
Zum LG Mainz kann ich derzeit gar nix sagen, da mir die Langversion der Entscheidung (noch) nicht zugänglich ist.
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#9

22.11.2018, 22:01

13 hat geschrieben:
22.11.2018, 21:51
Da kannste mal sehen - so kann´s kommen. Als ich den ersten Beitrag schrieb, hatte ich die Entscheidung des KG Berlin noch nicht gelesen und konnte auch - wie so viele (s. z.B. auch die Meinung des Vorderrichters beim LG Berlin) - mit dem § 33 RVG nix anfangen. Das KG Berlin hat sich in der Begründung sehr um Erklärung bemüht. Daher auch mein Statement, dass diese Entscheidung in sich logisch ist. Ob sich die Rechtsansicht durchsetzt, ist eine ganz andere Baustelle.
Zum LG Mainz kann ich derzeit gar nix sagen, da mir die Langversion der Entscheidung (noch) nicht zugänglich ist.
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