Kostenerstattung II. Inst. bei unbekannter Berufungsrücknahme

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NORTHERN DINO
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...ist hier unabkömmlich !
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#1

19.10.2018, 17:49

LS
Zur Ersatzfähigkeit der dem Berufungsbeklagten entstandenen RA-Kosten, wenn die anwaltliche Tätigkeit (Antrag auf Zurückweisung der Berufung) in Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Berufungsrücknahme erfolgt (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 25.02.2016 - III ZB 66/15 = BGHZ 209, 120 ).

BGH, Beschl. v. 10.04.2018 – VI ZB 70/16

juris

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~ Grüßle ~
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