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Anschriften-Ermittlung v.A.w. bei einem VFV

Verfasst: 02.10.2018, 13:21
von 13
Anhörung im VFV bei unbekanntem Aufenthalt des Antragsgegners

LS
1. Ein VFA kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Antragsteller keine Anschrift des Antragsgegners beigebracht hat, an der ein Anhörungsschreiben hätte zugestellt werden können.

2. Aus der in § 11 II 2 RVG normierten Anhörungspflicht folgt für das Gericht, dass es eine Anschrift zu ermitteln hat, an der dem Antragsgegner das Anhörungsschreiben zugestellt werden kann. Es ist in einem VFV nicht Aufgabe des Antragstellers, bei unbekanntem Aufenthalt des Antragsgegners Ermittlungen zu dessen Aufenthalt anzustellen.

VG Hannover, Beschl. v. 13.08.2018 - 12 A 2918/15


juris

Re: Anschriften-Ermittlung v.A.w. bei einem VFV

Verfasst: 04.10.2018, 21:22
von 13
ANMERKUNG zur obigen Entscheidung:

Die VG-Entscheidung erscheint nicht nachvollziehbar. Im Verfahren nach § 11 RVG gilt grundsätzlich der Beibringungsgrundsatz, so dass sich der antragstellende RA auch um die Anschrift zu kümmern hat. Dies ist nach hiesiger Kenntnis auch gängige Praxis und die VG-Entscheidung offensichtlich "vereinzelt geblieben". Auf Nachfrage wird das im Forum "nebenan" auch so gesehen.