Anschriften-Ermittlung v.A.w. bei einem VFV
Verfasst: 02.10.2018, 13:21
Anhörung im VFV bei unbekanntem Aufenthalt des Antragsgegners
LS
1. Ein VFA kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Antragsteller keine Anschrift des Antragsgegners beigebracht hat, an der ein Anhörungsschreiben hätte zugestellt werden können.
2. Aus der in § 11 II 2 RVG normierten Anhörungspflicht folgt für das Gericht, dass es eine Anschrift zu ermitteln hat, an der dem Antragsgegner das Anhörungsschreiben zugestellt werden kann. Es ist in einem VFV nicht Aufgabe des Antragstellers, bei unbekanntem Aufenthalt des Antragsgegners Ermittlungen zu dessen Aufenthalt anzustellen.
VG Hannover, Beschl. v. 13.08.2018 - 12 A 2918/15
juris
LS
1. Ein VFA kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Antragsteller keine Anschrift des Antragsgegners beigebracht hat, an der ein Anhörungsschreiben hätte zugestellt werden können.
2. Aus der in § 11 II 2 RVG normierten Anhörungspflicht folgt für das Gericht, dass es eine Anschrift zu ermitteln hat, an der dem Antragsgegner das Anhörungsschreiben zugestellt werden kann. Es ist in einem VFV nicht Aufgabe des Antragstellers, bei unbekanntem Aufenthalt des Antragsgegners Ermittlungen zu dessen Aufenthalt anzustellen.
VG Hannover, Beschl. v. 13.08.2018 - 12 A 2918/15
juris