Anschriften-Ermittlung v.A.w. bei einem VFV

In dieser Kategorie kannst du Rechtsprechung zu Gebührenrecht / Kostenrecht im RA-Bereich selbst eintragen und auch suchen.
Antworten
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#1

02.10.2018, 13:21

Anhörung im VFV bei unbekanntem Aufenthalt des Antragsgegners

LS
1. Ein VFA kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Antragsteller keine Anschrift des Antragsgegners beigebracht hat, an der ein Anhörungsschreiben hätte zugestellt werden können.

2. Aus der in § 11 II 2 RVG normierten Anhörungspflicht folgt für das Gericht, dass es eine Anschrift zu ermitteln hat, an der dem Antragsgegner das Anhörungsschreiben zugestellt werden kann. Es ist in einem VFV nicht Aufgabe des Antragstellers, bei unbekanntem Aufenthalt des Antragsgegners Ermittlungen zu dessen Aufenthalt anzustellen.

VG Hannover, Beschl. v. 13.08.2018 - 12 A 2918/15


juris
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#2

04.10.2018, 21:22

ANMERKUNG zur obigen Entscheidung:

Die VG-Entscheidung erscheint nicht nachvollziehbar. Im Verfahren nach § 11 RVG gilt grundsätzlich der Beibringungsgrundsatz, so dass sich der antragstellende RA auch um die Anschrift zu kümmern hat. Dies ist nach hiesiger Kenntnis auch gängige Praxis und die VG-Entscheidung offensichtlich "vereinzelt geblieben". Auf Nachfrage wird das im Forum "nebenan" auch so gesehen.
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Antworten