LS
1. Ein im Wege der VKH beigeordneter RA kann für seine Tätigkeit im Verfahren auf Überprüfung, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten geändert haben (§ 120a ZPO), keine gesonderte Vergütung geltend machen, auch wenn die Entscheidung über die Gewährung von VKH mehr als zwei Jahre zurückliegt (§ 15 II RVG). Der Auftrag zur Vertretung im Verfahren der VKH ist erst erledigt i.S.d. § 15 V 2 RVG, wenn seit der Beendigung des (Haupt-)Verfahrens vier Jahre vergangen sind (§ 120a I 4 ZPO) (Rn. 9).
2. Zum Verfahren betreffend die VKH zählt auch das Verfahren auf Überprüfung, Abänderung oder Aufhebung der VKH, zumal nach § 16 Nr. 3 RVG auch mehrere Verfahren über die VKH in demselben Rechtszug als dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 II RVG gelten (Rn. 9 und 13).
OLG Nürnberg, Beschluss v. 22.08.2018 – 10 WF 973/18
BeckRS 2018, 21447 = juris
Keine RA-Gebühr für VKH-Überprüfungsverfahren
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Auch wenn es so manchem weiterhin nicht schmeckt, es bleibt bei der Regelung laut Überschrift:
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
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