Terminsgebühr für HBV und UBV

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Anahid
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#1

27.08.2018, 16:19

OLG Celle: Terminsgebühr für den Verfahrensbevollmächtigten und den Terminsvertreter VV 3104 Anm. I Nr. 1 RVG; VV 3402 RVG

Nimmt in einem Unterhaltsverfahren ein Terminsvertreter mit dem Verfahrensbeteiligten einen Verhandlungstermin wahr und wird danach im schriftlichen Verfahren nach §§ 113 I FamFG, 278 VI ZPO unter Mitwirkung des Verfahrensbevollmächtigten ein Vergleich geschlossen, so entsteht für den Terminsvertreter eine Terminsgebühr nach VV 3402 RVG und für den Verfahrensbevollmächtigten gesondert eine Terminsgebühr nach VV 3104 Anm. I Nr. 1 RVG. (Leitsatz des Gerichts)
OLG Celle, Beschluss vom 04.07.2018 - 21 WF 163/17, BeckRS 2018, 17670

(Auszug aus dem Newsletter des Verlag C.H.Beck)
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Trine
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#2

27.08.2018, 17:42

Danke für die Info :-) Hab ich mir gleich mal abgespeichert :wink2
:thx
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