Zweitschuldner-Inanspruchnahme für GK

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NORTHERN DINO
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...ist hier unabkömmlich !
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#1

22.08.2018, 17:43

LS
1. Die Heranziehung eines Verfahrensbeteiligten als Zweitschuldner für die Kosten des Verfahrens gem. §§ 26 II 1, 24 Nr. 1 FamGKG setzt voraus, dass konkrete Feststellungen seitens der Landeskasse dafür getroffen wurden, dass die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Allein die Wiedergabe des Gesetzestextes ist hierfür nicht ausreichend (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 22.11.2013 - 2 W 250/13 = AGS 2014, 133).

OLG Celle, Beschl. v. 09.07.2018 – 21 WF 176/17

BeckRS 2018, 17716
~ Grüßle ~
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