Reisekosten - BGH sagt "Ja" zur Gerichtsbezirksgrenze

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Pitt
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#1

10.07.2018, 14:25

Beschluss des BGH vom 09.05.2018 zum Az. I ZB 62/17:
Ist die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO, führt dies lediglich dazu, dass die Mehrkosten, die gegenüber der Beauftragung von bezirksansässigen Prozessbevollmächtigten entstanden sind, nicht zu erstatten sind. Tatsächlich angefallene Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts sind deshalb insoweit erstattungsfähig, als sie auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte.
:dafuer
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NORTHERN DINO
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#2

28.12.2018, 17:38

Im Anschluss an obige Entscheidung:

LS
Eine Partei, die einen außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen RA beauftragt, ohne dass die in § 91 II 1 Hs. 2 ZPO vorausgesetzte Notwendigkeit bestanden hat, kann vom unterlegenen Prozessgegner - bis zur Grenze der tatsächlich angefallenen Kosten - diejenigen fiktiven Reisekosten erstattet verlangen, die angefallen wären, wenn sie einen am entferntesten Ort des Gerichtsbezirks ansässigen RA beauftragt hätte (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 09.05.2018 - I ZB 62/17 = NJW 2018, 2572 Rn. 12 - Auswärtiger RA IX = s. oben).

BGH, Beschl. v. 04.12.2018 – VIII ZB 37/18

Vorinstanzen:
- LG Stade, 18.12.2017 - 3 O 350/14
- OLG Celle, 09.03.2018 - 2 W 43/18

juris
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Tigerle
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#3

03.01.2019, 10:01

DANKE
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