Das LG Köln hat durch Beschluss vom 24.01.2018 (325 OH 3/17) entschieden:
Im Fall der Rücknahme des Antrags auf Durchführung einer Beweisaufnahme im selbstständigen Beweisverfahren muss die Kosten dieses Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 269 III 2 ZPO grundsätzlich der Antragsteller tragen.
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