Anrechnung im Festsetzungsverfahren

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BeLu89
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#1

20.04.2018, 12:57

Moin Ihr Lieben,

folgende Frage: Wir sind Kläger und haben u.a. die Zahlung der Geschäftsgebühr mit eingeklagt, diese wurde uns allerdings nicht zugesprochen, der Rest schon. Ich habe dann einen Kfa ohne Anrechnung der Geschäftsgebühr gemacht, weil diese von der Gegenseite ja nicht gezahlt werden muss. Die Gegenseite sagt jetzt aber, dass ich die Geschäftsgebühr anrechnen muss und mein Chef möchte hierzu nun Rechtsprechung haben. Die Vorlage der Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG genügt ihm nicht. :patsch

Hat zufällig jemand darüber Rechtsprechung?

Schonmal ein schönes Wochenende
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Adora Belle
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#2

20.04.2018, 13:14

§15a Abs.2 RVG:

Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

Der Beklagte darf gern die GG vollständig zahlen und sich sodann im Kostenfestsetzungsverfahren auf die Anrechnung berufen. :cowboy
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Anahid
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#3

20.04.2018, 13:31

BGH, Beschluss vom 02. September 2009 – II ZB 35/07 –, juris
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
BeLu89
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#4

20.04.2018, 13:40

Vielen Dank Ihr Lieben
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