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Keine vorger. Kosten für RA in eigener Sache

Verfasst: 05.04.2018, 19:20
von 13

LS
(Vorger.) Anwaltskosten sind nicht zu ersetzen, wenn der Geschädigte selbst RA ist, er sich selbst vertritt und es sich um einfach gelagerten Fall mit von vornherein feststehender Haftung handelt (Rn. 14).

AG Freyung, Endurt. v. 09.01.2018 – 3 C 295/17

BeckRS 2018, 000576