LS
1. Der Sanktionscharakter einer wegen unrichtiger Angaben erfolgten Aufhebung der Bewilligung von PKH bzw. VKH hindert nicht deren anschließende erneute Beantragung mit zutreffenden Angaben (Fortführung v. Senatsbeschl. v. 19.08.2015 - XII ZB 208/15 = FamRZ 2015, 1874).
2. Die erneute Bewilligung kann in diesem Fall nur mit Wirkung ab der erneuten Antragstellung erfolgen.
BGH, Beschl. v. 10.01.2018 – XII ZB 287/17
juris