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- NORTHERN DINO
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...ist hier unabkömmlich !
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#1
13.02.2018, 23:19
LS
Beauftragt ein IV einen Anwalt der eigenen Kanzlei mit der Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht, sind die Reisekosten des beauftragten Anwalts vom Prozessgegner nicht zu erstatten (Fortführung BGH, Beschl. v. 13.06.2006 - IX ZB 44/04 = ZIP 2006, 832).
BGH, Beschl. v. 08.03.2012 – IX ZB 174/10
openJur 2012, 53512
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
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