Kostenerinnerung – und die KGE
30.01.2018 | Rechtslupe
Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz des Gerichts können keine Argumente gegen die dem zugrunde liegende Entscheidung über die Verpflichtung des Klägers zur Tragung der Kosten des Verfahrens geltend gemacht werden.
Derartige Einwendungen betreffend die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrunde liegenden Entscheidung in der Sache und die Richtigkeit der KGE können im Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG grundsätzlich nicht geltend gemacht werden.
Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich vielmehr nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (vgl. BGH, Beschl. v. 20.09.2007 – IX ZB 35/07 = JurBüro 2008, 43 Rn. 3; Beschl. v. 06.06.2013 – I ZR 8/06 5 m.w.N..
BGH, Beschl. v. 12.12.2017 – II ZB 25/16
juris