1,6 VG bei Zurückweisungsantrag (zeitl. nach Hinweis gem. §
Verfasst: 05.12.2017, 18:29
LS
Nach Begründung des Rechtsmittels hat der Berufungsbeklagte ein berechtigtes Interesse daran, mit anwaltlicher Hilfe in der Sache frühzeitig zu erwidern. Das gilt auch, wenn das Berufungsgericht darauf hingewiesen hat, dass es beabsichtigt, nach § 522 II ZPO zu verfahren, und der Berufungskläger hiergegen Einwände erhoben hat. Ein in dieser Prozesslage gestellter begründeter Antrag auf Zurückweisung der Berufung löst daher grundsätzlich die 1,6 VG nach Nr. 3200 VV RVG aus (im Anschluss an BAG, Beschl. v. 18.04.2012 - 3 AZB 22/11; Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 25.02.2016 - III ZB 66/15 = BGHZ 209, 120).
BGH, Beschl. v. 08.11.2017 - VII ZB 81/16
juris
Nach Begründung des Rechtsmittels hat der Berufungsbeklagte ein berechtigtes Interesse daran, mit anwaltlicher Hilfe in der Sache frühzeitig zu erwidern. Das gilt auch, wenn das Berufungsgericht darauf hingewiesen hat, dass es beabsichtigt, nach § 522 II ZPO zu verfahren, und der Berufungskläger hiergegen Einwände erhoben hat. Ein in dieser Prozesslage gestellter begründeter Antrag auf Zurückweisung der Berufung löst daher grundsätzlich die 1,6 VG nach Nr. 3200 VV RVG aus (im Anschluss an BAG, Beschl. v. 18.04.2012 - 3 AZB 22/11; Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 25.02.2016 - III ZB 66/15 = BGHZ 209, 120).
BGH, Beschl. v. 08.11.2017 - VII ZB 81/16
juris