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§ 141 III 1 ZPO - OG nur gg. jur. Person als Partei

Verfasst: 18.05.2017, 18:28
von 13

LS
Ist eine juristische Person Partei eines Rechtsstreits, darf ein Ordnungsgeld gem. § 141 III 1 ZPO nur gegen sie, nicht jedoch gegen ihren gesetzlichen Vertreter festgesetzt werden.

BGH, Beschl. v. 30.03.2017 – BLw 3/16