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Rechtsmittel: Rechtsschutzziel-Benennung wichtig!

Verfasst: 06.08.2016, 17:58
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Formunwirksamkeit einer Erinnerung gegen den Kostenansatz per E-Mail ohne qualifizierte Signatur - Benennung eines Rechtsschutzziels

Aus Rn 9:
Zwar braucht der Kostenschuldner eine Erinnerung nicht zu begründen. Das Gesetz sieht eine besondere Begründung als Zulässigkeitsvoraussetzung nicht vor. Dennoch sind auch an den Inhalt einer Erinnerung Mindestanforderungen zu stellen. Insbesondere muss sie das konkrete Rechtsschutzziel erkennen lassen. Fehlt es daran, ist die Erinnerung unzulässig. Denn der Erinnerungsführer hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht das Rechenwerk des Kostenbeamten in vollem Umfange nachprüft, ohne dass der Erinnerungsführer darlegen müsste, in welchem Punkt er sich beschwert fühlt.

BFH, Beschl. v. 19.05.2016 - I E 2/16