Angelegenheit

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NORTHERN DINO
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...ist hier unabkömmlich !
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#1

23.04.2016, 21:22

Der für die anwaltliche Gebührenberechnung so wichtige Begriff der Angelegenheit hat den BGH im Beschl. v. 20.03.2016 - III ZB 116/15 beschäftigt. Nach dem BGH wird im gerichtlichen Verfahren der für die Bejahung einer Angelegenheit notwendige Zusammenhang grundsätzlich schon dadurch hergestellt, dass das Gericht von einer Trennung der Verfahren wegen ihres Sachzusammenhangs absieht oder bei zwei ursprünglich getrennten Verfahren wegen ihres Sachzusammenhangs eine Verbindung herbeiführt. Die teilweise vertretene und ohnehin zu kritisierende Auffassung, mehrere parallele Verfahren könnten eine einzige Angelegenheit darstellen, lässt sich hiermit nicht mehr vereinbaren.

Beck-blog v. 23.04.2016
~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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