§ 281 ZPO in der KGE "vergessen"

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NORTHERN DINO
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#1

27.07.2015, 00:22

Wenn dem Kläger die durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten durch das Prozessgericht abweichend von § 281 III 2 ZPO im Rahmen der KGE nicht auferlegt wurden, steht nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung für das KFV bindend fest, dass diese Kosten im Umfang der jeweiligen KGE auch von der beklagten Partei zu tragen sind. Diese Auffassung hat auch das OLG Stuttgart im Beschl. v. 17.11.2014 – 8 W 427/14 vertreten. Aufgabe des KFV sei es nicht, unrichtige KGE zu korrigieren. Aber auch dann, wenn bei einem Vergleichsabschluss die Auferlegung der Mehrkosten durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts im Rahmen der Kostenregelung unterblieben ist, kann nach dem OLG Stuttgart diese Versäumnis nicht mehr im Wege der Notwendigkeitsprüfung im KFV korrigiert werden.

Beck-blog v. 26.07.2015
~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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