LS
Dem obsiegenden Berufungsbeklagten, der die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt hat, steht kein Anspruch auf Erstattung der vollen 1,6 VG gem. Nr. 3200 VV RVG zu, wenn ihm die Berufungsbegründung nicht vor, sondern erst zusammen mit der abschließenden Entscheidung des Berufungsgerichts über das Rechtsmittel zugegangen ist.
OLG Celle, Beschl. v. 15.04.2015 – 2 W 91/15
juris (KORE 209852015)
Berufung: 1,6 VG vs. 1,1 VG
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Der Verfahrensablauf einer solchen Konstellation lässt sich aus den Gründen der Entscheidung gut ablesen.
~ Grüßle ~
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