a) Bei der Frage, ob zu den erstattungsfähigen Reisekosten eines RA zur Terminswahrnehmung die Kosten einer Flugreise zählen, ist die Zeitersparnis gegenüber anderen Beförderungsmitteln zu berücksichtigen.
b) Die Kosten der Einschaltung eines UB zur Terminswahrnehmung sind bis 110% der fiktiven Reisekosten des HB zur Terminswahrnehmung erstattungsfähig.
BGH, Beschluss vom 06.11.2014 - I ZB 38/14