§ 11 V RVG - Unbeachtlicher, substanzloser Einwand

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NORTHERN DINO
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#1

16.01.2015, 16:51

LS
1. Nach § 11 V 1 RVG ist die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.

2. Trotz der geringen Substantiierungspflicht und der zu unterbleibenden Schlüssigkeitsprüfung im Rahmen des § 11 V 1 RVG sind Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts nicht zu beachten, die schon bei oberflächlicher Betrachtung offensichtlich unbegründet, halt- oder substanzlos sind.

LAG Köln, Beschl. v. 24.11.2014 – 5 Ta 372/14

BeckRS 2014, 74472 = juris (JURE150000078)
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jojo
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#2

16.01.2015, 20:31

Tja, die Abgrenzung ist immer doff.
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NORTHERN DINO
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#3

16.01.2015, 21:57

Genau deswegen gibt es wohl auch in schöner Regelmäßigkeit immer wieder gleichlautende Entscheidungen, die dann im Einzelfall nicht wirklich hilfreich sind. :roll: .
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