LS
Die Zurückverweisung des Rechtstreits eröffnet keinen neuen Rechtszug i.S.d. § 119 I 1 ZPO. Die Bewilligung von PKH erfasst auch die nach Zurückverweisung neu anfallenden RA-Gebühren.
OLG Schleswig, Beschl. v. 30.10.2014 – 5 U 169/11
juris
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