Neues Gebührenrecht bei Mehrvergleich

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Anahid
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#1

01.12.2014, 09:18

Gilt für das Verfahren altes Gebührenrecht und es wird in diesem Verfahren ein Mehrvergleich über Gegenstände geschlossen, die bis dato nicht rechtshängig waren und für die auch außergerichtlich vor dem Stichtag 01.08.2013 kein Auftrag vorlag, so sind die Gebühren des Mehrvergleichs nach neuem Recht abzurechnen, während die anderen Prozesskosten nach altem Recht abzurechnen sind.

http://beck-aktuell.beck.de/news/olg-ha ... ichsgeb-hr
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Sonnenkind
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#2

01.12.2014, 09:42

Aus welchen Gebühren (neu oder alt) mache ich dann den Abgleich? Ich weiß nicht einmal, ob unser Anwaltsprogramm neu und alt berechnet. Ich meine nämlich, ich kann nur entweder/oder eingeben.
Klappt das bei euch bei RA-Micro?
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Anahid
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#3

01.12.2014, 10:20

Ich hab ehrlich gesagt bisher, wie es auch der Praxistipp aussagt, immer alles nach altem Recht abgerechnet, wenn das Verfahren nach altem Recht abzurechnen war. Das Problem des Gebührenabgleichs hab ich auch schon gesehen. Ich würde jetzt hier glatt annehmen, dass z.B. bei der VG höchstens eine 1,3 nach neuem Recht anfallen kann. Ich denke nicht, dass RA Micro das umsetzen kann. Da wird im Zweifel selbst gerechnet werden müssen. Gegebenenfalls über die Hintertür weitere Rechnung. Habs aber noch nicht ausprobiert.
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#4

01.12.2014, 12:29

Also ich hatte da mal einen Mehrvergleich abzurechnen. Bei mir hat RAM das so gemacht, dass die einzelnen Positionen dort standen und dann darunter jeweils "nicht mehr als 1,3 VG aus dem Gesamtwert, also rechtshängiger Anspruch und nicht rechtshängiger Anspruch addiert"
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#5

01.12.2014, 12:36

Schon klar, aber du hast ja dann die neuen und die alten Gebühren. Wie gibst du das dann ein?
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#6

01.12.2014, 12:39

Wie können denn in einer Sache neue und alte Gebühren entstehen?
Ich hab gelesen, dass nicht entscheidend ist, wann die Gebühr entsteht, sondern wann der RA den Auftrag bekommen hat
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#7

01.12.2014, 12:41

Genau! Lies dir noch einmal den Ausgangsbeitrag durch. Dieser meint, dass wenn Sache nach alten Gebühren abzurechnen wäre und der Mehrvergleich aber erst ab dem 01.08.2013 beauftragt wird, dass dann für den Mehrvergleich neue Gebühren entstehen würden.
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#8

01.12.2014, 12:43

Okay, ich ziehe meine Frage zurück und muss leider zugeben, dass ich etwas gepennt hab. Habe den Inhalt zwar gelesen aber iwie wohl falsch aufgenommen.
Sowas hatte ich leider bisher noch nicht
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#9

01.12.2014, 13:11

Ich hatte so etwas auch noch nicht und ich hoffe, es wird auch keine solche Sache kommen! :wink1
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#10

01.12.2014, 13:31

Der Praxistipp des RA Dr. H.-J. Mayer überzeugt mich mehr als die Entscheidung. Wie schon angeklungen, die Abrechnung insgesamt nach altem Recht erscheint mir zutreffend und vor allem auch umsetzbar.
~ Grüßle ~
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