Nur Mindeststreitwert bei erfolgloser Pfändung

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tweetyS
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#1

28.08.2014, 17:54

:wink1 Hallo, alle miteinander!

Habt Ihr hierzu schon etwas gehört?

Auszug aus dem Schreiben eines Vollstreckungsgerichts: "Geht die Pfändung ins Leere - wovon ausgegangen werden kann, wenn ausweislich der eingereichten Forderungsaufstellung keine Zahlungseingänge als Folge der Pfändung aufgeführt sind - stellt sich also heraus, dass der gepfändete Gegenstand wirtschaftlich wertlos ist, fällt die Gebühr gem. VV 3309 RVG nur aus dem gesetzlichen Mindeststreitwert ... an, bzw. - bei Forderungspfändung - wenn der PfÜB teilweise erfolgreich ist, aus dem Wert der gepfändeten Forderung = Betrag, der durch den Drittschuldner aufgrund des PfÜB an den Gläubiger überwiesen wird; vgl. aktuelle Entscheidung zur Anwendung der Wertvorschriften in § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG - früher: § 57 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO - LG Stuttgart, Beschluss vom 10.06.2013 Rpfleger 2013, 712 f = JurBüro 2013, 607f; Gerold Schmidt RVG 21. Auflage RdNr. 9 f zu § 25 RVG"

Ich darf daher nicht vom Wert der Forderung ausgehen, sondern nur vom Mindeststreitwert.
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elise98de
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#2

28.08.2014, 17:56

Leider ja. :roll: Mich hat es immer dann getroffen, wenn der Mandant für die ZV PKH bewilligt bekommen hat. Der Rechtspfleger hat mich darauf immer hingewiesen.
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niva
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#3

29.08.2014, 07:37

Das ist allerdings streitig. Es gibt da verschiedene andere Entscheidungen zu. z.B. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 16.9.2010, 17 W 18/10.

In einem Seminar hab ich gelernt, dass es sich bei einer nachträglichen Reduzierung des Streitwert einmal um einen Verstoß gegen das Verbot eines Erfolgshonorars handelt, da ein Erfolgshonorar vorliegt, wenn sich der Streitwert nach dem Wert richtet, der letztlich gepfändet wird. Außerdem haftet der RA auch über den gesamten Forderungsbetrag, für den er vollstreckt, da er hierüber ja den Pfüb beantragt.
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Frau Cindy
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#4

29.08.2014, 09:34

Für mich ist das irgendwie schwer nachvollziehbar. Ich verdiene eine Gebühr mit dem Antrag auf die entsprechende Maßnahme. Es ist für mich einfach nicht logisch, dass sich die Gebühr dann durch den ausbleibenden Pfändungserfolg verringern soll.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

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niva
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#5

29.08.2014, 10:41

Frau Cindy hat geschrieben:Für mich ist das irgendwie schwer nachvollziehbar. Ich verdiene eine Gebühr mit dem Antrag auf die entsprechende Maßnahme. Es ist für mich einfach nicht logisch, dass sich die Gebühr dann durch den ausbleibenden Pfändungserfolg verringern soll.
das seh ich genauso. aber genau für diese Konstellation gibt es leider einige Entscheidungen. das müsste nur mal jemand bis zum BGH gehen. :wink:
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tweetyS
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#6

31.08.2014, 18:44

Also kann man das so handhaben wie man möchte, außer der Rechtspfleger meldet sich! :pfeif
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