LS
Die Ausschlusswirkung einer Fristsetzung nach § 55 VI RVG ist nach den gleichen Grundsätzen zu bestimmen, wie sie für die Fristsetzung nach § 128 II BRAGO in der Fassung vom 27.04.2001 gegolten haben. Demnach verliert der beigeordnete RA, der einer gerichtlichen Aufforderung zur Vorlage seiner Abrechnung nicht fristgerecht nachkommt, nicht nur seinen Anspruch auf die weitere Vergütung i.S.v. § 50 RVG, sondern auch den Anspruch auf die Grundvergütung i.S.v. § 49 RVG (Fortführung OLG Zweibrücken, Beschl. v. 08.07.1998 - 2 WF 21/98, = JurBüro 1998, 591) [Rn.3].
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 21.06.2013 – 2 WF 266/12
Rpfleger 2013, 625 = AGS 2013, 530 = RVGreport 2013, 470 = juris (KORE 221642013)