LS
Sind Anwaltskosten der vorgerichtlichen Vertretung mit eingeklagt, muss der Beklagte bei Abschluss eines Prozessvergleichs für eine eindeutige Regelung sorgen, dass diese Kosten in die Vergleichssumme einbezogen sind. Dabei muss auch der Umfang der Einbeziehung bestimmt werden [Rn.3].
OLG Koblenz, Beschl. v. 18.11.2013 – 14 W 634/13 = juris