Kostenerstattung bei auswärtigem Hausanwalt
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- NORTHERN DINO
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Kostenerstattung bei Beauftragung des auswärtigen „Hausanwalts“
VwGO § VWGO § 162 VWGO § 162 Absatz I, VWGO § 162 Absatz II 1
Der Grundsatz, dass es den Beteiligten eines Verwaltungsprozesses erleichtert werden soll, sich eines qualifizierten Rechtsvertreters ihrer Wahl zu bedienen, gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden und zwar unabhängig davon, ob das Gesetz Vertretungszwang vorschreibt. Dabei kann auch ein auswärtiger „Hausanwalt“ in Anspruch genommen werden, der über langjährige praktische Erfahrung im Umgang mit den inmitten stehenden Sach- und Rechtsfragen verfügt und auch mit den Abläufen im Bereich des Auftraggebers vertraut ist, so dass seine Reisekosten sowie Tage- und Abwesenheitsgeld erstattet werden können. In diesem Fall ist es unerheblich, dass in der Umgebung des Gerichtssitzes oder des Wohnorts/Sitzes der Partei Rechtsanwälte in ausreichender Zahl und Qualifikation zur Verfügung stehen.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 8. 4. 2013 – OVG 1 K 6/12
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
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