Ausschlussfrist auch bei § 49 RVG

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NORTHERN DINO
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...ist hier unabkömmlich !
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#1

31.08.2013, 22:06

Welche rigorosen Folgen die Versäumung einer Fristsetzung nach § 55 Abs. 6 RVG hat, zeigt der Beschluss des OLG Zweibrücken vom 21.06.2013 - 2 WF 266/12. Denn nach herrschender Auffassung verliert der beigeordnete Rechtsanwalt, der einer gerichtlichen Aufforderung zur Vorlage seiner Abrechnung nicht fristgerecht nachkommt, nicht nur seinen Anspruch auf die weitere Vergütung im Sinne von § 50 RVG, sondern auch den Anspruch auf die Grundvergütung im Sinne von § 49 RVG. Die herrschende Meinung macht dies an dem Wort "Ansprüchen" in § 55 Abs. 6 Satz 2 RVG fest, eine Konsequenz, die aus meiner Sicht nicht unbedingt zwingend ist, da in den meisten Fällen die Höhe der dem beigeordneten Rechtsanwalt zustehenden Grundvergütung aus den Gerichtsakten für den Rechtspfleger erkennbar sein dürfte.

Beck blog v. 31.08.2013
~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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