LS
1. Reisekosten eines RA, der eine Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht verklagt wird, und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist („RA am 3. Ort“), sind regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen RA zu erstatten.
2. Zu derartigen fiktiven Reisekosten gehören als sonstige Auslagen (Nr. 7006 VV RVG) auch angemessene fiktive Übernachtungskosten.
3. Die Ersatzfähigkeit von Übernachtungskosten orientiert sich dem Grunde nach allein an der Frage der Zumutbarkeit eines Reisebeginns zur Nachtzeit (§ 758a IV ZPO).
4. Ein Reiseantritt (ab Wohnung des RA) vor 06:00 Uhr morgens ist in der Regel nicht zumutbar.
5. Die Frage, ob einem RA zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins an einem Montag ein Reiseantritt am vorhergehenden Sonntag grundsätzlich zumutbar ist, spielt bei einer Vergleichsberechnung zur Ermittlung der hypothetischen Reisekosten eines fiktiven am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen RA keine Rolle.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.12.2012 – 12 W 2180/12
juris (KORE 416532012)
Übernachtungskosten RA
- Bino
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Dann passt das ja gerade hier rein.
Umfang der erstattungsfähigen Übernachtungskosten
1. Die Kosten des Frühstücks sind vom unterlegenen Prozessgegner nicht zu erstatten. 2. Werden diese Kosten in der Hotelrechnung nicht gesondert ausgewiesen, können sie im Regelfall gemäß § 287 ZPO mit ca. 10 Prozent der Übernachtungskosten geschätzt und abgesetzt werden. (OLG Düsseldorf 28.5.12, 10 W 5/12, Abruf-Nr. 123791 )
Quelle: RVG professionell, Ausgabe 01 / 2013 | Seite 8 |
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- NORTHERN DINO
- ...ist hier unabkömmlich !
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Genau! Die Entscheidung zu # 2 hat das OLG Nürnberg in den Gründen seines Beschlusses auch zitiert.
~ Grüßle ~
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Gemein! Wo doch das Frühstück im Hotel immer so reichhaltig ist.Bino hat geschrieben:1. Die Kosten des Frühstücks sind vom unterlegenen Prozessgegner nicht zu erstatten. 2. Werden diese Kosten in der Hotelrechnung nicht gesondert ausgewiesen, können sie im Regelfall gemäß § 287 ZPO mit ca. 10 Prozent der Übernachtungskosten geschätzt und abgesetzt werden. (OLG Düsseldorf 28.5.12, 10 W 5/12, Abruf-Nr. 123791 )
Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius)