Eine WEG machte in 32 Einzelverfahren Wohngeldrückstände geltend. Wenn der beklagte Wohnungseigentümer hiergegen einwendet, durch die gewählte Prozessführung seien ungerechtfertigte Mehrkosten entstanden, so ist dieser Einwand im KFV zu berücksichtigen.
BGH, Beschluss vom 18.10.2012 - V ZB 58/12 = juris