Rückfestsetzung gg. PKH-RA zulässig!
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- NORTHERN DINO
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Nach dem OLG München - Beschluss vom 05.12.2012 - 11 W 2075/12 = juris - kann die letztlich obsiegende Partei, wenn in einem höheren Rechtszug die KGE aufgehoben oder geändert wird, die Rückfestsetzung der an den ihrem Prozessgegner im Wege der PKH beigeordneten RA bezahlten Gebühren und Auslagen, die dieser nach § 126 Abs. 1 ZPO im eigenen Namen beigetrieben hat, verlangen. Denn die Rückabwicklung muss zwischen den Titelgläubiger und dem Titelschuldner erfolgen.
Quelle: Beck-blog v. 23.12.2012
So auch:
BGH, Beschl. v. 20.11.2012 - VI ZB 64/11 = juris
~ Grüßle ~
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